SPIELSPERRE
Eine Spielsperre gilt für alle Casinos in der Schweiz und Liechtenstein sowie online durchgeführten Geldspiele, die unter das Bundesgesetz über Geldspiele fallen – einschliesslich allen Online-Spielangeboten von Swisslos, La Loterie Romande und allen Schweizer Spielbanken.
Eine freiwillige, selbst beantragte Spielsperre ist oft eine wirksame Massnahme bei Spielproblemen. Sie können sie jederzeit persönlich in einem Schweizer Casino oder schriftlich mit beigelegter Ausweiskopie beantragen. Spielsperren gelten für alle terrestrischen Spielbanken in der Schweiz und Liechtenstein sowie alle Schweizer Anbieter von online durchgeführten Geldspielen (Lotterien, Sportwetten, Online Casino und Pokerspiele).
Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit der Kopie eines gültigen Ausweises (ID, Pass oder Führerschein) an ein Schweizer Casino Ihrer Wahl. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag an jenes Casino zu senden, in dem Sie vorwiegend gespielt haben. Das Antragsformular ist nur mit Ihrer Unterschrift gültig. Spielsperren für ausländische Casinos müssen Sie separat beantragen.
Falls Sie die freiwillige Spielsperre persönlich im Casino beantragen wollen, brauchen Sie dazu lediglich einen gültigen Ausweis mitzubringen. Am besten verlangen Sie beim Eintritt in das Casino die verantwortliche Person. Sie erhalten dabei auch Informationen über die Bedingungen einer Aufhebung der Spielsperre sowie über eine mögliche Beratung bei externen Suchtfachstellen.
Füllen Sie den Antrag aus, unterzeichnen Sie ihn und legen Sie einen gültigen Ausweis bei. Dann senden Sie ihn per Post oder mit Mail an Ihr Land- oder Online-Casino.
Freiwillige Spielsperre
Angeordnete Spielsperre
Die Casinos schliessen Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aus eigenen Wahrnehmungen, basierend auf der Meldung Dritter, einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie:
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überschuldet sind.
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ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
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Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu Ihrem Einkommen und Vermögen stehen.
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spielsüchtig sind.
In diesen Fällen sind die Casinos nach Art. 80 BGS (unten) – unabhängig von Ihrem Einverständnis – gezwungen, eine Spielsperre anzuordnen.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.9.2017 - Artikel 80 - Spielsperren
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Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen sperren Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie:
a. überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen; oder
b. Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen. -
Sie sperren ferner Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie aufgrund einer Meldung einer Fachstelle oder Sozialbehörde wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsüchtig sind.
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Die interkantonale Behörde kann im Rahmen der Spielbewilligungen die Spielsperre auf weitere Grossspiele ausdehnen. Sie kann den Ausschluss von diesen zusätzlichen Spielen sicherstellen, indem sie einen Schwellenwert festlegt und die Auszahlung der darüber liegenden Gewinne sperren lässt.
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Die Spielsperre erstreckt sich auf die Spielbankenspiele, die online durchgeführten Grossspiele sowie die Grossspiele, auf welche die interkantonale Behörde nach Absatz 3 die Spielsperre ausgedehnt hat.
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Die Spielerinnen und Spieler können selbst bei einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, eine Spielsperre beantragen.
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Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
Aufhebung einer Spielsperre
Die Spielsperre ist grundsätzlich zeitlich nicht limitiert.
Die Spielbank muss eine Spielsperre aufheben, wenn der Grund für die Spielsperre nicht mehr besteht. Eine freiwillige Spielsperre kann frühstens drei Monaten nach dem Eintrag aufgehoben werden.
Für die Aufhebung einer Spielsperre ist erforderlich, dass die gesperrte Person einen Antrag stellt. Dieser Antrag muss bei der Spielbank, die die Spielsperre angeordnet hat, oder bei der sich die Person freiwillig sperren liess, eingereicht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.9.2017 - Artikel 81 - Aufhebung der Spielsperre
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Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
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Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat.
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In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.